S A T Z U N G

für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Töpen (Entwässerungssatzung - EWS) vom  21.02.1997

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art. 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes

erlässt die Gemeinde Töpen folgende Satzung:


§ 1

Öffentliche Einrichtung 

(1) Die Gemeinde betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung für die Gebiete

     a) der Ortschaft Töpen;

     b) der Ortschaft Isaar;

     c) der Ortschaft Hohendorf;

     d) der Ortschaft Tiefendorf;

     e) der Ortschaft Mödlareuth. 

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Gemeinde.

 

§ 2

Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer 

(1) Grundstück im Sinn dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechtes handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen. 

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen 

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen  Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und  Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschl. der Sonderbauwerke wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Abteilung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlußkanäle) sind die Leitungen vom Kanal bis zum Kontrollschacht.

Grundstücksentwässerungsanlagen sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die dem Ableiten des Abwassers dienen, bis einschließlich des Kontrollschachtes.

Meßschacht ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserflusses und für die Entnahme von Abwasserproben.

 

§ 4

Anschluß- und Benutzungsrecht 

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, daß sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. 

(2) Das Anschluß- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und  landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, daß neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Gemeinde.  

(3) Ein Anschluß- und Benutzungsrecht besteht nicht,

1. wenn das Abwasser wegen seiner Art und Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt;

2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. 

(4) Die Gemeinde kann den Anschluß und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.  

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 besteht ein Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Die Gemeinde kann hiervon Ausnahmen zulassen oder bestimmen, wenn die Ableitung von Niederschlagswasser aus betriebstechnischen Gründen erforderlich ist.

 

§ 5

Anschluß- und Benutzungszwang 

(1) Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen (Anschlußzwang). Ein Anschlußzwang besteht nicht, wenn der Anschluß rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. 

(2) Die zum Anschluß Berechtigten (§ 4) sind verpflichtet, auch unbebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt. 

(3) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser abfallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.  

(4) Bei baulichen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muß der Anschluß vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluß nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen. 

(5) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechtes alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke, sie haben auf Verlangen der Gemeinde die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

 

§ 6

Befreiung von Anschluß- oder Benutzungszwang 

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluß oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluß oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen.  

(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

 

§ 7

Sondervereinbarungen 

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluß oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Gemeinde durch  Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen. 

(2) für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

 

§ 8

Grundstücksanschluss 

(1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde. 

(2) Die Gemeinde bestimmt Zahl, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Der Grundstückseigentümer ist vorher zu hören; seine berechtigten Interessen sind nach Möglichkeit zu wahren. Soll der Grundstücksanschluß auf Wunsch des Grundstückseigentümers nachträglich geändert werden, so kann die Gemeinde verlangen, daß die näheren Einzelheiten einschließlich der Kostentragung vorher in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. 

(3) Der Grundstücksanschluß wird von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muß zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.  

(4) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muß die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Meßeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, fern das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahme für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.  

(5) Der Grundstückseigentümer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Grundstücksanschlusses zu schaffen. Die Gemeinde kann hierzu schriftlich eine angemessene Frist setzen. Der Grundstückseigentümer darf keine Einwirkungen auf den Grundstücksanschluß vornehmen oder vornehmen lassen.  

(6) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen.

 

§ 9

Grundstücksentwässerungsanlage 

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu ändern ist. 

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

Für den Betrieb und die Wartung der Grundstückskläranlage gilt folgendes:

a) Der Grundstückskläranlage sind fernzuhalten:

Grund- und Quellwasser, Überlaufwasser aus Laufbrunnen, Regenwasser von Dächern und Höfen sowie reines Kühl- und Kondenswasser; solche Wässer sind erst hinter der Grundstückskläranlage in den Ablauf einzuleiten. Jauche und Siloabwässer dürfen keinesfalls in die Grundstückskläranlage, ihren Ablauf oder sonstwie in Kanäle und in ein Gewässer gelangen. Sie sind in einer abflußlosen, dichten Grube zu sammeln und landwirtschaftlich zu verwerten.

b) Die Schwimmdecken in der Grundstückskläranlage sind monatlich zu zerstören, soweit möglich unter Wasser zu drücken und im übrigen restlos abzuschöpfen, damit Schwimmschlamm nicht in an Ablauf mitgerissen wird.

c) Sobald in der großen Kammer der Grundstückskläranlage 2/5 der Nutztiefe mit Schlamm angefüllt sind, mindestens jedoch einmal jährlich, ist der Schlamm aus allen Kammern auszuräumen. Dabei ist eine Restschicht von etwa 20 cm zur Impfung des nachkommenden Frischschlammes in der ersten Kammer der Anlage zurückzulassen. Vor Inbetriebnahme sowie nach jeder Entleerung ist die Grundstückskläranlage bis zum Überlaufen mit Frischwasser zu füllen. Das gesamte Räumgut ist schadlos zu beseitigen. Es darf keinesfalls in einen Kanal oder in ein Gewässer gelangen können.

d) Die gesamte Grundstückskläranlage und die zu ihrer Wartung notwendigen Geräte sind stets in betriebsfähigen und betriebssicheren Zustand zu halten.

e) Der Betreiber hat die gesamte Grundstückskläranlage den behördlichen Überwachungsorganen stets zugänglich zu halten.

f) Eine Änderung der Art (Einleitung von an deren Abwässern als Hausabwässer) oder Menge (z.B. durch Erweiterung der baulichen Anlagen) des eingeleiteten Abwassers sowie eine Änderung der baulichen Anlagen der Abwassereinleitung ist unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. 

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen. Die Gemeinde kann verlangen, daß anstelle oder zusätzlich zum Kontrollschacht ein Meßschacht zu erstellen ist. 

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Gemeinde vom Grundstückseigentümer den Einbau und den Betrieb einer Hebeanlage zur Entwässerung des Grundstückes verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße  Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.  

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus dem Abwassernetz hat sich jeder Anschlußnehmer selbst zu schützen. 

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden.  
 

§ 10

Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

 (1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Gemeinde folgende Unterlagen in doppelter Fertigung  einzureichen:

a) Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000,

b) Grundriß- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 1000, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind,

c) Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind,

d) wenn Gewerbe- und Industrieabwässer oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über

- Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren

   Abwasser miterfaßt werden soll,

- Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,

- die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,

- Höchstzufluß und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,

- die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (Kühlung, Reinigung,

   Neutralisierung, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluß, Verbrauch, Kreislauf, Abfluß) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. 

Die Pläne haben den bei der Gemeinde aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben.  

(2) Die Gemeinde prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Gemeinde schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Gemeinde dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. 

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlagen darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Gemeinde begonnen werden. Eine Genehmigung nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt unberührt.  

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen.

 

§ 11

Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage 

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Gemeinde zu Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens drei Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muß wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.  

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Gemeinde freizulegen.  

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.  

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Gemeinde zur Nachprüfung anzuzeigen. 

(5) Die Gemeinde kann verlangen, daß die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden.

Die Zustimmung kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, daß seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.  

(6) Die Zustimmung nach § 10 Abs. 3 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage durch die Gemeinde befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage. 

 

§ 12

Überwachung 

(1) Die Gemeinde ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Meßschächte, wenn die Gemeinde sie nicht selbst unterhält.  Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Gemeinden, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden davon vorher möglichst verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.  

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen  von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen. Die Gemeinde kann darüber hinaus jederzeit verlangen, daß die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.  

(3) Wird Gewerbe- und Industrieabwasser, das in seiner Beschaffenheit erheblich vom Hausabwasser abweicht, zugeführt, kann die Gemeinde den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Hierauf wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 09.12.1990 (GVBl S. 587) in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für eine  ordnungsgemäße gemeindliche Überwachung zur Verfügung gestellt werden.  

(4) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. 

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

  

§ 13

Stillegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflußlose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

  

§ 14

Einleiten in die Kanäle 

Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Gemeinde.

 

§ 15

Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen 

(1) In die öffentliche Entwässerungsanlage dürfen Stoffe nicht eingeleitet oder eingebracht werden, die

     - die dort beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen,

     - die öffentliche Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder  beschädigen,

     - den Betrieb der Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,

     - die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Verwertung des Klärschlamms erschweren oder verhindern oder

     - sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken. 

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für

     1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe wie Benzin, Benzol, Öl

     2. infektiöse Stoffe, Medikamente

     3. radioaktive Stoffe

4. Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen, Lösemittel

5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdünstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können

6. Grund- und Quellwasser

7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe, flüssige Stoffe, die erhärten,

8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke

9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben unbeschadet gemeindlicher Regelungen zur Beseitigung der Fäkalschlämme

10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind wie Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromaten, Phenole. 

Ausgenommen sind:

a) unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind;

b) Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Gemeinde in den Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 zugelassen hat;

c) Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayer. Wassergesetzes eingeleitet werden oder für die eine Genehmigungspflicht nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen und ihre Überwachung vom 27. September 1985 (GVBl S. 634) in der jeweils geltenden Fassung entfällt, soweit die Gemeinde keine Einwände erhebt.

 

11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,

- von dem zu erwarten ist, daß es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den

  Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,

- das wärmer als + 35 ° C ist,

- das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 9,5 aufweist,

- das aufschwimmende Öle und Fette enthält,

- das als Kühlwasser benutzt worden ist.

 

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b werden gegenüber den einzelnen Anschlußpflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Abs. 3 hinaus kann die Gemeinde in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser besonderer Art und Menge ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen, soweit dies zum Schutz des Betriebspersonals, der Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Gemeinde erteilten wasserrechtlichen Bescheids erforderlich ist.  

(5) Die Gemeinde kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art oder Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Gemeinde kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendige Maßnahmen durchgeführt werden müssen. 

(6) Die Gemeinde kann die Einleitung von Stoffen im Sinne der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage  erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Gemeinde eine Beschreibung nebst Plänen in doppelter Fertigung vorzulegen. Die Gemeinde kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. 

(7) Besondere Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinn des Abs. 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.  

(8) Wenn Stoffe im Sinne des Abs. 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Gemeinde sofort zu verständigen.

 

§ 16

Abscheider 

(1) Sofern mit dem Abwasser Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mit abgeschwemmt werden können, sind in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheider einzuschalten und insoweit ausschließlich diese zu benutzen. 

(2) Die Abscheider müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Die Gemeinde kann den Nachweis der ordnungsgemäßen Entleerung verlangen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen.

 

§ 17

Untersuchung des Abwassers 

(1) Die Gemeinde kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluß verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art und Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Gemeinde auf Verlangen nachzuweisen, daß das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.  

(2) Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c BayWG vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden. Die Gemeinde kann verlangen, daß die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß   betrieben und die Meßergebnisse vorgelegt werden. 

(3) Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

 

§ 18

Haftung 

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solche Betriebsstörungen beruhen, die sich auch bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtung nicht vermeiden lassen. Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.  

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.  

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen. 

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Gemeinde für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit dieser nach § 8 vom Grundstückseigentümer herzustellen, zu erneuern, zu ändern und zu unterhalten ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

 

§ 19

Grundstücksbenutzung 

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zu, Anschluß vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.  

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über die Art und den Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstückes zu benachrichtigen.  

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient. 

(4) Die Abs. 1 und 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen bestimmt sind.

 

§ 20

Ordnungswidrigkeiten 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich 

1. den Vorschriften über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,

2. die Vorschriften über den Betrieb und die Wartung der Grundstückskläranlage (§ 9 Abs. 2) nicht beachtet,

3. eine in der § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und 5 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,

4. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Gemeinde mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,

5. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet.

 
 

§ 21

Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel 

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. 

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 
§ 22

Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Entwässerungssatzung vom 10.04.1989 außer Kraft.

 

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Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Töpen vom 10.11.2000 

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Töpen folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:

 

§ 1

Beitragserhebung 

Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung für das Gebiet der Ortschaft Töpen, Isaar, Hohendorf, Tiefendorf und Mödlareuth einen Beitrag.

 

§ 2

Beitragstatbestand 

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, auf denen Abwasser anfällt, wenn 

1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluß an die Entwässerungseinrichtung besteht,

2. sie an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind, oder

3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden.

 

§ 3

Entstehen der Beitragsschuld 

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des

1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden kann,

2. § 2 Nr. 2, sobald das Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen ist,

3. § 2 Nr. 3 mit Abschluß der Sondervereinbarung. 

Wenn der in Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten  dieser Satzung. 

(2) Wird eine Veränderung der Fläche, der Bebauung oder der Nutzung des Grundstückes vorgenommen, die beitragsrechtliche Auswirkungen hat, entsteht die Beitragsschuld mit dem Abschluß der Maßnahme. 

(3) Bei Grundstücken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung von der Entwässerungsanlage bereits erschlossen und sie bereits zu einer einmaligen Anschlußgebühr herangezogen wurden, entsteht die Beitragsschuld erst dann, wenn nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Veränderung der Fläche oder der Bebauung vorgenommen wird. Bei der Berechnung bleiben die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung bereits vorhandenen Grundstücks- und Geschoßflächen außer Ansatz.

 § 4

Beitragsschuldner 

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstückes oder Erbbauberechtigter ist.

 

§ 5

Beitragsmaßstab 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mind. 1.500 m¨ Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 1.500 m¨ begrenzt. 

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Geschosse, die tatsächlich eine Schmutzwasserableitung haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. 

(3) Bei Grundstücken, die für eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschoßfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. 

(4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschoßfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der Grundstücksfläche als Geschoßfläche anzusetzen. 

(5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen, sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende Grundstücksfläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. 

(6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 oder Absatz 4  festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld  (§ 3 Abs. 2) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten  Geschoßfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. Der Erstattungsbetrag ist vom Zeitpunkt der Entrichtung des ursprünglichen Beitrages an nach § 238 AO zu verzinsen.

 

§ 6

Beitragssatz 

Der Beitrag beträgt

a)     für die Entwässerungseinrichung der Ortschaften Töpen und Isaar

pro m² Grundstücksfläche                           4,50 DM   ( 2,30 Euro)                     pro m² Geschoßfläche                               15,--  DM  ( 7,67 Euro)

b)     für die Entwässerungseinrichtung der Ortschaften Hohendorf, Tiefendorf und Mödlareuth

pro m² Grundstücksfläche                          1,50 DM  (0,77 Euro)                      pro m² Geschoßfläche                               5,--  DM  (2,56 Euro)

 

 

§ 7

Fälligkeit 

Der Beitrag wird einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheides fällig.

 

 

§ 7 a

Ablösung des Beitrages 

Der Beitrag kann im ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 Abs. 9 KAG). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrages.

  

§ 8

Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse 

(1) Die Kosten für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung, sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS sind mit Ausnahme der Kosten, die auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, in der jeweils entstandenen Höhe zu erstatten. 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluß der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruches Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 7 gilt entsprechend.

 

§ 9

Gebührenerhebung 

Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.

 

§ 10

Einleitungsgebühr 

(1) Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr beträgt: 

a)     für das Gebiet der Ortschaften Töpen und Isaar           1,40 DM  (0,72 Euro)  pro cbm Abwasser,      b)     für den übrigen Bereich  0,85 DM (0,43 Euro) pro cbm Abwasser. 

(2) Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen.

Bei landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben werden die Einleitungsgebühren nach Personen berechnet. Pro Person und Jahr gelten 35 cbm als nachgewiesen. Maßgebend sind die am 1. Juli jeden Abrechnungsjahres auf dem Grundstück wohnhaften Personen. Die Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn   

1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder

2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder

3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Wasserzähler den wirklichen

    Wasserverbrauch nicht angibt. 

(3) Vom Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen

a) Wassermengen bis zu 20 cbm jährlich, sofern es sich um Wasser für laufend wiederkehrende Verwendungszwecke handelt,

b) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

c) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.  

(4) Bei vorhandenen Eigengewinnungsanlagen werden als dem Grundstück zugeführte Wassermenge pauschal 15 cbm/Jahr und pro mit Hauptwohnsitz gemeldeter Person angesetzt. Für die Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Personen ist der Stand am 01. Juli des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Es steht dem Gebührungspflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs durch Einbau eines Wasserzählers gemäß den einschlägigen technischen Vorschriften zu führen.

  

§ 11

Entstehen der Gebührenschuld 

Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.

  

§ 12

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstückes oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich berechtigt ist. Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

  

§ 13

Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 

(1) Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. 

(2) Auf die Gebührenschuld sind zum 01.04., 01.07. und 01.10. jedes Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.  

§ 14

Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen  - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen. 

§ 15

Inkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 21.02.1997 außer Kraft.



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Satzung

zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) der Gemeinde Töpen

vom 10. November 2000 in der Fassung der Änderungssatzung vom 15.12.2009

  

 

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Töpen folgende


 

Änderungssatzung

 

 

§ 1

 

(1)    § 10 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr beträgt:

a)     für das Gebiet der Ortschaften Töpen und Isaar                        2,20 € pro cbm Abwasser,

b)     für den übrigen Bereich                                                            0,45 € pro cbm Abwasser.“

 

 

 

§ 2

 

Die Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft.

 

 

 

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